Frau entspannt mit günstigem Gastarif von MAINGAU

Soforthilfe, Gaspreisbremse & Aktuelles 

Alle Informationen zur Lage auf dem Gasmarkt  



Der russische Angriff auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. In der Folge kommt es immer häufiger dazu, dass Gasimporteure für die fehlenden Mengen am Markt Ersatz beschaffen müssen. Dies ist aber nur zu wesentlich höheren Kosten möglich. 

Um die so entstehenden Mehrkosten für die Energieversorgung für Endkunden abzuschwächen, hat sich die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen einfallen lassen. 


Entlastungsmaßnahmen 

Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden im Dezember 2022

Für Haushalte und kleinere Unternehmen übernimmt der Staat einmalig die Abschlagszahlung für Dezember 2022. Wichtig: die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem Abschlag, den Sie im Dezember bezahlen müssten. Die Höhe der Entlastung berechnet sich aus 1/12 Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert mit Ihrem vertraglich vereinbarten Preis. Der prognostizierte Jahresverbrauch kann sich am Ende von Ihrem tatsächlichen Jahresverbrauch unterscheiden. Die Berechnung der Soforthilfe gewährleistet jedoch, dass 1/12 Ihrer tatsächlichen Energiekosten durch die Soforthilfe gedeckt sind. Im Rahmen Ihrer nächsten Jahresabrechnung erfolgt ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Abschlagszahlung für Dezember 2022 und der endgültigen Höhe der einmaligen Entlastung. Ein möglicher Differenzbetrag wird entsprechend ausgeglichen.

Sofern Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden wir Ihren Abschlag für Dezember 2022 nicht von Ihrem Konto abbuchen. Sollten Sie uns Ihren Abschlag überweisen, wird diese Zahlung mit Ihrer nächsten Jahresabrechnung verrechnet.


Gaspreisbremse

Die einmalige Soforthilfe für Dezember 2022 dient als Überbrückungsmaßnahme bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse. Die Gaspreisbremse tritt ab dem 01. März 2023 in Kraft und gilt rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023. Bis zum 31. Dezember 2023 garantiert der Staat privaten Haushalten sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh einen Gaspreis von 12 ct/kWh (brutto) für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Die restlichen 20 % der Jahresverbrauchsprognose werden zum vertraglich festgelegten Preis abgerechnet. 

Mehrwertsteuer-Senkung 

Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt die Mehrwertsteuer auf Gas 7 statt wie bisher 19 %. Dies gilt bis zum 31. März 2024. Ab dem 01. April 2024 gilt wieder der reguläre Steuersatz von 19 %.  

Welcher Steuersatz wird in meiner nächsten Rechnung berücksichtigt?   

Ihre Gasrechnungen, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 erstellt werden, berücksichtigen den reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 %. Ab dem 01. April 2024 gilt wieder der reguläre Steuersatz von 19 %. 

Warum wird mein aktueller Abschlag noch mit 19 % versteuert?   

Die Senkung der Mehrwertsteuer für Gas von 19 % auf 7 % gilt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024. Über Ihre monatlichen Abschlagszahlungen haben wir Sie informiert. Alle Abschläge einer Abrechnungsperiode werden einheitlich mit dem Steuersatz versehen, der zum Fälligkeitsdatum des ersten Abschlages der Abrechnungsperiode gültig ist. War Ihr erster Abschlag also vor dem 1. Oktober 2022 fällig, dann werden alle Abschläge mit 19 % versteuert. Bei der Erstellung Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung berücksichtigen wir selbstverständlich den reduzierten Steuersatz von 7 % und erstatten Ihnen zu viel gezahlte Beträge.

Was müssen Gewerbetreibende beachten?   

Es ist ausdrücklich erlaubt, dass in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024 weiterhin 19 % Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden können, sofern 19 % Mehrwertsteuer in der Abschlagszahlung in Rechnung gestellt wurden. Bei einem Abschlag handelt es sich lediglich um eine Anzahlung, die vollständige und korrekte umsatzsteuerliche Betrachtung folgt in der Rechnungsstellung.

Information nach EnSikuMav 

Energiesparen ist das Gebot der Stunde. Wir alle – Verbraucherinnen und Verbraucher, Unternehmen, öffentliche Einrichtungen – sind in diesen Zeiten in der Pflicht, Energie zu sparen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Bundesregierung Anfang September 2022 eigens eine Verordnung erlassen, die uns als Energieversorger verpflichtet, unsere Kundinnen und Kunden über den Energieverbrauch und mögliche Einsparpotenziale zu informieren. Zusätzlich zu den folgenden allgemeinen Informationen informieren wir unsere Kundinnen und Kunden individuell zu Ihren tatsächlichen Verbrauchsdaten gemäß den Vorgaben aus § 9 Abs. 1 EnSikuMaV.

Besonders effektiv beim Energiesparen ist die Absenkung der Raumtemperatur. Wir stellen Ihnen deshalb an folgenden Berechnungsbeispielen dar, welche Einsparmöglichkeiten durch die Senkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius erzielt werden können. Laut EnSikuMaV bewirkt dies eine Energiemengen- und Kostenreduzierung um 6 %. Als Grundlage für die Berechnung wird für unterschiedliche Wohnungsgrößen ein durchschnittlicher Verbrauch von 165 kWh pro m² sowie der Preis unseres Neukundentarifs zu Grunde gelegt. Bitte beachten Sie, dass es sich um Richtwerte handelt, die von den tatsächlichen Werten abweichen können.

Berechnungsbeispiel für verschiedene Wohnungsgrößen:

Wohnfläche in Quadratmeter

Durchschnittlicher Verbrauch in kWh

Arbeitspreis in ct/kWh (brutto)*

Ersparnis bei Senkung der
Raumtemperatur um 1 Grad Celsius

40

6.600

19,12

396 kWh / Jahr | 75,71 € / Jahr

60

9.900

19,12

594 kWh / Jahr | 113,57 € / Jahr

100

16.500

19,12

990 kWh / Jahr | 189,29 € / Jahr

150

24.750

19,12

1.485 kWh / Jahr | 283,93 € / Jahr

*Preis gültig am 15.11.2022 in unserem Neukundentarif MAINGAU GasStart (inkl. 7% MwSt.)

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Die Absenkung der Raumtemperatur ist nur eine von vielen Möglichkeiten, den Energieverbrauch zu reduzieren. Wir geben Ihnen Tipps, was Sie noch tun können. 

Was ist die Gas- bzw. Strompreisbremse? 

Die Bundesregierung hat zur Entlastung der Verbraucher eine Strom- und Gaspreisbremse eingeführt. Beide treten am 01. März 2023 in Kraft und greifen rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Die Strom- und Gaspreisbremse gilt bis zum 31. Dezember 2023. 

Private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen werden für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs mit einem staatlich festgesetzten Preis abgerechnet. 

Das bedeutet: Alle Stromkunden zahlen für 80% ihres prognostizierten Jahresverbrauchs maximal 40 ct/kWh (brutto) und alle Gaskunden maximal 12 ct/kWh (brutto). Für die restlichen 20 % des prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Wichtig: Sowohl die Gas- als auch die Strompreisbremse wird bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Sie brauchen nichts weiter tun – wir garantieren Ihnen, dass wir die Preisbremsen bis zum 31. Dezember 2023 im Sinne des Gesetzes umsetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anpassen.  

Was bedeutet der Gaspreisdeckel? 

Die EU-Energieminister haben sich darauf geeinigt, den Preis für den Einkauf von Gas im europäischen Großhandel unter bestimmten Bedingungen auf einen Höchstpreis zu begrenzen. Der Gaspreisdeckel soll greifen, wenn der Preis drei Tage lang über 180 € je Megawattstunde und gleichzeitig 35 € oder mehr über den Weltmarktpreis für verflüssigtes Gas (LNG) liegt. Der Gaspreisdeckel betrifft grundsätzlich Großkunden, die an der Gasbörse TTF handeln – nicht Endverbraucher wie etwa bei der Strom- und Gaspreisbremse.

Wie setzt sich der Gaspreis zusammen?

Was ist die „Gasbeschaffungsumlage“? 

Mit Hilfe der Gasbeschaffungsumlage nach §26 Energiesicherungsgesetz sollten große Gasimporteure entlastet werden, die aufgrund reduzierter Gasliefermengen aus Russland nur zu deutlich höheren Preisen am Markt Ersatz beschaffen können. Damit sollte verhindert werden, dass einzelne Versorger ausfallen, was einen Zusammenbruch der Lieferketten zur Folge haben könnte. Die Kostenerhebung sollte vorerst bis zum 1. April 2024 festgelegt werden, allerdings wurde die Einführung der Umlage zwischenzeitlich gekippt.

Was umfasst die „Bilanzierungsumlage"?

Die Bilanzierungsumlage wird für die Regelung der Ein- und Ausspeisemengen im jeweiligen Marktgebiet fällig. Die Ein- und Ausspeisung im Gasnetz muss stets im Gleichgewicht gehalten werden. Für diesen Ausgleich muss entsprechend Energie gekauft oder verkauft werden. Falls die prognostizierten Kosten der Gaszukäufe die zu erwartenden Einnahmen der Gasverkäufe übersteigen, wird die Bilanzierungsumlage erhoben. Diese wird jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres für einen Zeitraum von zwölf Monaten angepasst und veröffentlicht.

Für den Zeitraum 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 beträgt die Bilanzierungsumlage 0 ct/kWh netto. Im Vorjahreszeitraum lag der Wert bei 0,57 ct/kWh.

Was ist die „Speicherumlage“?

Die Speicherumlage nach §35e Energiewirtschaftsgesetz dient der Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen. Die Kosten, die dadurch entstehen, sollen über die Speicherumlage finanziert werden. Die Geltungsdauer der Umlage wurde auf einen Zeitraum vom 01. Oktober 2022 bis 31. März 2025 festgelegt, wobei die Höhe der Umlage in regelmäßigen Abständen neu ermittelt und rechtzeitig kommuniziert wird.

Die Gasspeicherumlage wird ab 01. Januar 2024 bis Juni 2024 0,186 ct/kWh netto betragen. Im Vorjahreszeitraum lag der Wert bei 0,145 ct/kWh. 


Vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer

Angesichts der hohen Gaspreise hat die Bundesregierung eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas beschlossen. Die Steuer auf den Gasverbrauch beträgt seit dem 1. Oktober 2022 nun 7 statt wie bisher 19 %. Die vorübergehende Absenkung der Mehrwertsteuer endet am 31. März 2024. Ab dem 01. April 2024 gilt wieder der reguläre Steuersatz von 19 %. 

Welche Steuern und Abgaben beeinflussen den Gastarif zusätzlich?

Die Erdgassteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, welche pro kWh anfällt. Die Steuerhöhe ist festgelegt und wird von uns lediglich weitergeleitet. Neben Steuern gibt es auch Umlagen und Abgaben so beispielsweise die Konzessionsabgabe. Hierunter versteht man Entgelte, eine Art Wegezoll, den Energieversorgungsunternehmen an die Kommunen abgeben müssen, um öffentliche Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zu nutzen. Diese Abgabe leiten wir an Ihren Netzbetreiber weiter.

Was sind die Kosten für Netznutzung?

Netzentgelte, auch Netznutzungsentgelte genannt, sind Gebühren, welche jeder Nutzer eines Gas- oder Stromnetzes an den Netzbetreiber zahlen muss. Als Nutzer zahlen Sie die Gebühren nicht direkt an Ihren Netzbetreiber, sondern über uns. Wir leiten diese Kosten an Ihren Netzbetreiber weiter. Die Netzentgelte machen bei Einfamilienhäuser durchschnittlich 14 % und bei Mehrfamilienhäuser 12 Prozent des Gaspreises aus (BDEW, Stand: Juli 2023) sodass Veränderungen an diesen auch Auswirkungen auf Ihren Tarif haben. Wir sowie alle anderen Energieversorger haben keine Möglichkeit, die Höhe des Netzentgeltes zu beeinflussen. 

Was sind Energiebeschaffungs- und Servicekosten?

Wichtig für die Berechnung des Gastarifes ist auch die Entwicklung des Gaspreises. Dieser hat in den letzten zwei Jahren nie gesehene Höhen erreicht. Der Angriffskrieg auf die Ukraine und der Gaslieferstopp Russlands hat die Situation deutlich verschärft und zu stark angestiegenen Großhandelspreisen geführt. Zeitweise lagen die Preise mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang des Jahres 2021. Seit Anfang 2023 sind die Großhandelspreise für Gas wieder gesunken  dennoch liegen die Preise immer noch rund dreimal höher als vor Beginn der Energiepreiskrise.  Der durchschnittliche Anteil der Beschaffungskosten am Gaspreis liegt 2023 bei Einfamilienhäusern bei 72 Prozent und bei Mehrfamilienhäuser bei 74 Prozent (BDEW). 

Die Energiebeschaffungskosten werden anschließend noch von den Servicekosten vervollständigt.  

Die genannten Umlagen wurden staatlich festgelegt und können durch die MAINGAU Energie sowie allen anderen Energieversorger nicht beeinflusst werden. Die Kosten, die durch die Umlagen entstehen, werden in der Preisgestaltung bei allen Gastarifen berücksichtigt. Daher sind alle Gaskunden von den Umlagen betroffen. 

Regionale Unterschiede der Gaskosten 

Je nach Wohnort und dem gewählten Gasanbieter können die Gaskosten sich innerhalb Deutschlands stark unterscheiden. Die regionalen Unterschiede sind insbesondere auf die regional unterschiedlichen Netznutzungsentgelte zurückzuführen. Die Höhe der Netznutzungsentgelte ist von der Bundesnetzagentur gesetzlich reguliert und wird u.a. anhand der Kosten für den Betrieb, Erhalt und Ausbau der Netzinfrastruktur in den jeweiligen Versorgungsgebieten festgelegt. Dieser Bestandteil des Gaspreises ist somit staatlich kontrolliert und durch die  MAINGAU Energie sowie allen anderen Energieversorger nicht beeinflusst werden.